Vereinsstatuten Teil II - saveMYlife

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Vereinsstatuten Teil II

Vereinsstatuten
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

a. Die Generalversammlung (§ 10 und § 11)
b. Der Vorstand (§§ 12 – 14)
c. Die Rechnungsprüfer (§ 15)
d. Das Schiedsgericht (§ 16)
§ 10 Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet so oft es die Arbeit erfordert, wenigstens jedoch alle 5 Jahre statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG.)
d) Beschluß-+der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG. § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten
e) Beschluß des gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit a-C), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. D) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. E).

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und der Vorstand. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmachtung ist zulässig.

7) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist zur festgesetzten Zeit die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so findet am gleichen Ort eine halbe Stunde später die Generalversammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig ist.

8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird am Ende der Sitzung abermals abgestimmt, bei erneuter Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/ deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10) Vor Beginn der Sitzung ist vom/von der Schriftführer/in die Identität der Tagungsteilnehmer (Anwesenheitsliste mit Namen und Unterschrift) festzustellen und die Tagungsmappe mit allen Anträgen zu übergeben. Die Sitzung beginnt mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Beschlußfähigkeit und der Annahme der Tagesordnung. Änderungen zur Tagesordnung können vor ihrer Annahme eingebracht werden.

11) Von der Generalversammlung ist eine Antragsprüfungskommission einzuberufen, welche die Aufgabe hat, Anträge auf Vereinbarkeit mit den Statuten und auf Zweckmäßigkeit mit einfacher Mehrheit zu überprüfen, sowie die Anträge nach Prioritäten  

a) Wahlanzeige
b) Anträge zur Änderung der Statuen
c) Andere

zu reihen.

Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und wird für die Dauer der Sitzung gewählt. Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt, ein Mitglied stellt der Vorstand. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Entscheidung nach außen vertritt. Einsprüche gegen Entscheidungen dieser Kommission sind vom Vorstand mehrheitlich zu entscheiden. Wird ein Antrag von der Kommission abgelehnt, so kann er bei der nächsten Generalversammlung nochmals eingebracht werden ohne vorher von der Kommission auf Zweckmäßigkeit geprüft zu werden.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Beschlußfassung über den Voranschlag

2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

3) Wahl der Vereinsorgane, insbesondere die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

5) Entlastung des Vorstands

6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder sowie Pflegestellen

7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

8) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

9) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 12 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem/derObmann/Obfrau, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Kassier/in und deren Stellvertreter/innen. Die Wahl einzelner und aller Stellvertreter kann jedoch unterbleiben

2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3) Die Funktionsperiode des/der Obmanns/Obfrau beträgt 10 Jahre, die der anderen Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist

6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8) Der Vorstand hat mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung abzuhalten, die vom Obmann/Obfrau einzuberufen ist. Anträge zur Tagesordnung können auch noch in der Sitzung vorgebracht werden. Über alle Tagesordnungspunkte ist abzustimmen. Bei jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die behandelten Tagesordnungspunkte und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Der Schriftführer hat die Ergebnisse der Sitzung innerhalb von vierzehn Tagen den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

9) Sämtliche Beschlüsse, Mitteilungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vorstands sind vom/von der Obmann/Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterfertigen. In Angelegenheiten, die eine finanzielle Belastung des Vereins mit sich bringen, unterzeichnet anstelle des Schriftführers der Kassier/in

10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die er im Rahmen der geltenden Gesetze, der Statuten des Vereins, den Beschlüssen und Richtlinien ausübt. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlußes

3) Ausarbeitung der Tagesordnung für die Generalversammlung

4) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

5) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

6) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluß

7) Verwaltung des Vereinsvermögens

8) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern

9) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

10) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6) Der/die Schriftführer/in führt vollständige und übersichtliche Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Ihm obliegt die Verständigung der Vereinsmitglieder von allen Angelegenheiten, Veranstaltungen und Ereignissen, die das Vereinsleben betreffen. Weiteres obliegt ihm die Führung der Mitgliederliste sowie die Verwaltung und vollständige Archivierung aller Dokumente.

7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat die Vereinsgelder sorgfältig zu verwahrten und für eine angemessene Verzinsung zu sorgen. Er/Sie ist für die Einhebung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge verantwortlich.

8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/er Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/in. Die Wirksamkeit von Vertretungsbefugnissen wird davon aber nicht berührt.
§ 15 Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der  Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit, Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tageein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

4) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

5) Falls ein Mitglied des Schiedsgerichts selbst Streitteil ist oder befangen ist, hat die Generalversammlung ein Ersatzmitglied zu nominieren.

6) Fühlt sich eine Partei durch Entscheidungen des Schiedsgerichtes benachteiligt, so kann die Entscheidung des Schiedsgerichtes nur mehr durch Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges angefochten werden.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

3) Der letzte Vereinsvorstand ist für die Durchführung der freiwilligen Auflösung verantwortlich; hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen, und ist im Sinne der Bestimmungen des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

4) Auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 34 ff BAP im Sinne des § 17 Abs. 2 zu verwenden, und darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen.

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