Vereinsstatuten Teil I - saveMYlife

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Vereinsstatuten Teil I

Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „SaveMyLife – Verein zur Rettung der Labortiere“ (abgekürzt  „saveMYlife“ und nachfolgend „Verein“ genannt).

2) Er hat seinen Sitz in Wien, und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

3) Unter „Labortieren“ verstehen wir Labortiere im Sinne des Gesetzes, also jegliche „Nutztiere“, die wir aus Labors und laborähnlichen Instituten übernehmen, seien es Kleintiere wie Mäuse, Ratten und Meerschweinchen, bis zu Kaninchen, Hunden, Katzen, Ziegen, Schafe, Schweine, etc.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1)  Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Pflege von Kontakten zu Labormitarbeitern, die Übernahme von Labortieren, die Pflege und Eingewöhnung dieser Tiere an normale Verhältnisse auf Pflegeplätzen bis zur Vermittlung an gute Endplätze, sowie der Transport der Tiere dorthin.

2)  Der Verein baut auf und unterhält freundschaftliche Beziehungen zu geeigneten Einrichtungen wie Gnadenhöfe und zukünftigen Tierhaltern zwecks Aufnahme, Erfahrungsaustausch, Beratung und Betreuung der Tierbesitzer auf Lebenszeit der vermittelten Labortiere und darüber hinaus.

3)  Der Verein informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit für das Los der Labortiere und stellt insbesondere Informationen über legale Möglichkeiten, die Entscheidungsträger zugunsten von Labortieren und anderen Nutztieren sowie Tieren in Not zu beeinflussen, wie zum Beispiel mittels Petitionen, Informationsveranstaltungen, usw. zur Verfügung.

4)  Der Verein hält den Tierschutzgedanken in Ehren und vertritt ihn durch Achtung der Tiere und gutes Beispiel.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweck
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2, 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

a. Arbeit für den Tierschutz in seiner umfassenden Gesamtheit im Sinne des Tier-, Arten- und Umweltschutzes in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Verbänden, Ämtern, Behörden, sonstigen Einrichtungen und Privatpersonen, deren Ziele mit dem Vereinszweck im Einklang stehen, einschließlich Mitgliedschaft bei solchen
b. Die Beratung bestehender und zukünftiger Tierhalter, Hilfestellung bei ungewollten Würfen durch Informationsweitergabe, Vermittlungshilfe und Pflegeplätze
c. Das Aufnehmen von Labortieren, im Sinne des Tierschutzes auch fallweise heimatlosen und ungewollten Tieren, die Unterbringung auf Pflegeplätzen, die Eingewöhnung und die weitere Vermittlung an gute artgerechte Endplätze inklusive der weiteren Betreuung der Tierbesitzer
d. Veranlassung tierärztlicher Versorgung, wenn nötig, für alle dem Verein überlassenen Tiere
e. Informationsbereitstellung zu Themen rund um Hintergründe, Haltung, Ernährung und Tierschutz, Herausgabe von Publikationen, Druckschriften, Vereinszeitung und Mitteilungen und Aufklärung der Bevölkerung
f. Unterhaltung von einer entsprechenden Website sowie Foren und Gruppen in „Social Media“ wie Facebook etc.
g. Vorträge, Versammlungen und Veranstaltungen, Gesellige Zusammenkünfte, Flohmärkte und Tombolas sowie sonstige, dem Vereinszweck dienende Aktionen

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Patenschaftsbeiträge, Schutzgebühren,
b. Spenden, Sponsoring, Schenkungen und sonstige freiwillige Zuwendungen
c. Subventionen aus öffentlichen und privaten Zuwendungen, Projektförderungen aus öffentlichen und privaten Zuwendungen
d. Werbung und Inserate, Fundraising, Sammlungen, Erträge aus Veranstaltungen und Flohmärkten, Verkauf von Gebasteltem, Vereins-Goodies usw. in Foren und Webshops, auf Ständen, usw., Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen
§ 4 Gemeinnützigkeitsklausel
1) Der Verein dient nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Bundesgebiet und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO-BGBl. 194/1961 in der geltenden Verfassung).

2) Wenn der Verein zur Erfüllung seines Vereinszweckes wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. bei gesellschaftlichen oder künstlerischen Vereinsveranstaltungen u. dgl.) Unterhält, müssen diese Betriebe so beschaffen sein, daß anderenfalls die Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks nicht vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre.

3) Die Tätigkeiten des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

4) Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 dürfen nur für die in den Statuten bestimmten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

5) Die Vereinsmittel dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Jegliche Vereinstätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Falls eine dieser Personen in außergewöhnlichem Umfang Tätigkeiten für den Verein erledigt, kann im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluß des Vereinsvorstandes erforderlich. Ein Arbeitsverhältnis wird hierdurch nicht begründet. Niemand darf durch ungerechtfertigte Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

6) Der Verein zielt nicht auf die Bereicherung der Mitglieder ab. Das heißt die finanziellen Mittel des Vereins dienen ausschließlich der Kostendeckung von durch den Vereinszweck entstehenden Aufwänden, die durch die Mitglieder möglichst gering zu halten sind.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:

a. Ordentlichen Mitgliedern
b. Außerordentlichen Mitgliedern
c. Fördermitgliedern
d. Pflegestellen
e. Ehrenmitgliedern

2) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären. Sie sind stimmberechtigt.

3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedschaftsbeitrags fördern. Sie sind nicht stimmberechtigt.

4) Fördermitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedschaftsbeitrags fördern. Sie sind nicht stimmberechtigt.

5) Pflegestellen sind Personen, die Pflegeplätze zur Verfügung stellen. Der Vorstand ernennt - diese Mitglieder nach vorhergehender Antragstellung mittels Antragsformular. Diese Personen sind nicht stimmberechtigt.

Der Vereinsbeitrag wird ihnen aufgrund der enormen finanziellen Leistungen für den Verein verringert. Die Mitglieder sind an die Pflegerichtlinien und den Pflegevertrag gebunden, diese Pflegerichtlinien und der Pflegevertrag sind im vorhinein schriftlich festzulegen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur mit Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt nur mit persönlicher Unterstützung eines anderen ordentlichen Mitglieds. Nur mit dessen Hilfe kann ein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft gestellt werden. Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3) Über die Aufnahme von außerordentlichen und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen und tritt mit Leistung des ersten Mitgliedsbeitrages ein. Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zu machen und bei Änderung dem Verein bekannt zu Geben.

5) Weitere Mitgliedschaften in anderen in- und ausländischen Vereinen sind gestattet, sofern deren Zielsetzung der Satzung und den Richtlinien des Vereins nicht zuwider läuft und diese Vereine anerkannt sind.

6) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Fördermitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaften werden erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und Fördermitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen schriftlichen Austritt, durch Ausschluß und durch Verlust der Mündigkeit. In keinem dieser Fälle entsteht jedoch ein Recht auf Rückerstattung auch von Teilen der bereits entrichteten oder noch geschuldeten Mitgliedsgebühr. (Diese wird immer jährlich und im vorhinein eingehoben.)

2) Der Austritt kann nur am letzten Tag des laufenden Monats erfolgen und muß bis 4 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein durch den Vorstand kann auch erfolgen, wenn dieses den Interessen und dem Zweck des Vereins wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt oder wenn es das Ansehen des Vereins erheblich schädigt (z.B. Wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens). Des weiteren kann ein Ausschluß erfolgen bei Verstößen gegen die Satzung, Verstößen gegen sonstige von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossenen Richtlinien und Verfehlung bei der Tierhaltung

5) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Anrufung des Schiedsgerichts nach § 16 zu. Bis zu einer Entscheidung durch das Schiedsgericht ruht das Mitgliedsverhältnis. Dem Ausschluß kann – wenn es den Vereinsinteressen dient – eine Aufforderung zum freiwilligen Rücktritt vorangehen.

6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Weiters kann der Vorstand einstimmig, unter Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten in der jeweils gültigen Fassung zu verlangen.

3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4) Die Mitglieder sind in einer Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) via E-Mail zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Beschlüsse und Richtlinien der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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